– nicht allzu hoch gewichtet werden. Gestützt auf den erstgenannten Gesichtspunkt (Betroffene sollen sich in Kenntnis ihrer Beitragspflicht gegen das Bauprojekt wehren können) müssten eigentlich Bauprojekt und Beitragsplan gleichzeitig aufgelegt werden. Tatsächlich fehlt jedoch – wie gesehen – im aargauischen Recht eine derartige Vorschrift. Soweit die Beschwerdeführer dennoch einen entsprechenden Anspruch behaupten, kann ihnen nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass sich der von den Beschwerdeführern zitierte BGE 102 Ia 46 ff. auf eine kantonale Regelung stützt, die explizit die gleichzeitige Auflage vorschreibt.