Allerdings ist die Beweissicherung auch auf andere Art und Weise möglich (...). Hinzu kommt, dass grundsätzlich das Gemeinwesen dafür beweispflichtig ist, dass die bisherige Erschliessung ungenügend war und entsprechend eine Beitragspflicht der betroffenen Grundeigentümer besteht (AGVE 1992, S. 197 mit Hinweisen). Das Risiko allenfalls vernichteter Beweise liegt folglich primär beim Gemeinwesen; entsprechend darf dieser Aspekt – ebenso wie derjenige der kommunalen Budgetwahrung (vgl. vorne Erw. 3.3.1) – nicht allzu hoch gewichtet werden.