ergeben. Der Beitragsplan wurde seinerzeit erst rund vier Monate nach Baubeginn aufgelegt. Der zweitgenannten Aspekt (Feststellung der Verhältnisse vor Baubeginn) lässt eher darauf schliessen, dass die Auflage des Beitragsplans bei Baubeginn abgeschlossen sein muss. Ansonsten ist es denkbar, dass jemand innert Frist Einsprache erhebt, wesentliche Beweise jedoch bereits durch die angefangenen Bauarbeiten vernichtet wurden. Allerdings ist die Beweissicherung auch auf andere Art und Weise möglich (...).