Gemäss § 6 des Reglements der Gemeinde B. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 22. Juni 2001 (RFE) sind zur Bezahlung der Abgaben diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Beitragspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes (§ 15 RFE). Gestützt auf die zitierte Regelung steht mit dem Beginn der Auflage grundsätzlich fest, wer beitragspflichtig ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit erübrigt es sich somit, mit dem Bau erst nach Ende der Auflage des Beitragsplanes anzufangen. 3.3.3. Die Auflage des Beitragsplans "vor der Bauausführung" schützt