reits auf politischem Weg (Referendum) sowie im Baubewilligungsverfahren gegen den Ausbau C.-strasse (Strasse und Kanalisation). 3.3.2. Im Weiteren dient die Rechtsprechung der Rechtssicherheit; diese gebietet eine klare Regelung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Grundeigentümerbeiträge erhoben werden können (AGVE 2010, S. 127 ff., Erw. 3.3). Gemäss § 6 des Reglements der Gemeinde B. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 22. Juni 2001 (RFE) sind zur Bezahlung der Abgaben diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Beitragspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht.