3.3. 3.3.1. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dient die Auflage des Beitragsplans vor der Bauausführung unter anderem der kommunalen Budgetwahrung. Erscheint der Gemeinde gestützt auf das Beitragsplanverfahren der Anteil, den sie schlussendlich übernehmen muss, zu hoch, so verbleibt ihr die Möglichkeit, nachträglich auf den Bau zu verzichten (AGVE 2010, S. 127 ff., Erw. 3.3). Diese Überlegung spricht tendenziell dafür, dass vor Beginn der Bauausführung die Auflage des Beitragsplans abgeschlossen sein soll;