2.2.-2.3. (...) 3. 3.1. Gemäss § 32 Abs. 1 des früheren Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG) mussten Beitragspflicht und Höhe der einzelnen Beiträge "vor der Bauausführung" durch den Beitragsplan festgesetzt werden. Aus der Formulierung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, ob die Auflage des Beitragsplans im Zeitpunkt des Baubeginns nur begonnen haben oder bereits abgeschlossen sein musste. Das Verwaltungsgericht hat sich während der Geltungsdauer des früheren Baugesetzes nie mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. 3.2. Die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen