Baubeginn" zu erfolgen (AGVE 2010, S. 127 ff. mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat bis anhin noch nie exakt definiert, was unter dem Begriff "spätestens vor Baubeginn" genau zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Auflage vor Baubeginn nur eröffnet oder aber bereits abgeschlossen sein muss. Die bisherige Rechtsprechung bedarf einer entsprechenden Präzisierung. 2.2.-2.3. (...) 3. 3.1. Gemäss § 32 Abs. 1 des früheren Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG) mussten Beitragspflicht und Höhe der einzelnen Beiträge "vor der Bauausführung" durch den Beitragsplan festgesetzt werden.