Auch wurde das Absageschreiben vom 23. Juni 2014 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es mutet eigenartig und widersprüchlich an, wenn die Vergabestelle im Beschwerdeverfahren nun plötzlich die Ansicht vertritt, der Auftrag unterstehe gar nicht dem Staatsvertragsbereich und könne von der Beschwerdeführerin nicht angefochten werden. Zu keinem andern Ergebnis führte im Übrigen, wenn die vorliegende Beschaffung nicht dem Staatsvertragsbereich (was – wie dargelegt – jedoch nicht der Fall ist) unterstände: Die Beschwerdeführerin wäre insofern zwar kein privilegierter ausländischer Bieter, d.h. 2014 Submissionen 199