infrastrukturell) notwendig ist. Darüber hinaus ist auch all jenes zur Sektorentätigkeit zu zählen, was nicht in diesem Sinne erforderlich, aber für die Verfolgung der Kerntätigkeit nützlich ist oder aus sonstigen Gründen (gegebenenfalls aus freier Wahl und Entscheidung) vom Sektorenauftraggeber zwecks Unterstützung, Beförderung oder Verbesserung der Sektorentätigkeit unternommen wird (ob die Ziele tatsächlich erreicht werden, spielt dabei keine Rolle) (BEYELER, a.a.O., Rz. 481 mit Hinweisen; GALLI/MOSER/ LANG/ STEINER, a.a.O., Rz. 155). Die vorliegende Beschaffung von Ganzkörperkontaminationsmonitoren gehört vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zur Sektorentätigkeit.