Angesichts dessen und des verhältnismässig jungen Gesetzes ist eher von einem qualifizierten Schweigen auszugehen, als von einer auf gesetzgeberischem Versehen beruhenden Lücke (vgl. BGE 130 V 546, Erw. 4.3 = Pra 95 [2006] Nr. 23). Weiter ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht mit der Ableitung eines Verbots unterschiedlicher Beitragssätze aus § 16 EG FamZG eine Entscheidung mit (rechts)politischem Charakter treffen würde, was nicht seine Aufgabe ist, sondern diejenige des Gesetzgebers. Das Prinzip 2015 Übriges Verwaltungsrecht 279