Diese Regelung ermöglicht in der Praxis auch Zusammenschlüsse von Arbeitgebern einer Branche. Unter Berücksichtigung des Gesetzgebungsverfahrens ist nicht anzunehmen, dass der aargauische Gesetzgeber eine zusätzliche Entscheidung über einheitliche Beitragssätze getroffen hat (vgl. vorne Erw. 5.3). Der Botschaft 1 lässt sich zu § 6 EG FamZG lediglich entnehmen, die bisherigen Anerkennungsvoraussetzungen würden mit der bundesrechtlichen Bezeichnung übernommen (S. 18). Angesichts dessen und des verhältnismässig jungen Gesetzes ist eher von einem qualifizierten Schweigen auszugehen, als von einer auf gesetzgeberischem Versehen beruhenden Lücke (vgl. BGE 130 V 546, Erw.