O., S. 97; STEFAN ABRECHT, Das BG über Familienzulagen aus der Sicht der Verbandsausgleichskassen, in: CHSS 2/2008, S. 99). Aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips bedürfen entsprechende Anforderungen einer klaren Regelung im Gesetz selbst, welche nach dem Gesagten nicht vorliegt. § 6 Abs. 1 lit. a EG FamZG setzt für die Anerkennung einer Familienausgleichskasse eine minimale Anzahl von acht angeschlossenen Arbeitgebern mit insgesamt mindestens 600 Arbeitnehmenden voraus, weshalb sich das Problem der Betriebskassen nicht mehr stellt (vgl. KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 14 N 33). Diese Regelung ermöglicht in der Praxis auch Zusammenschlüsse von Arbeitgebern einer Branche.