15 N 6 f.). Das Bundesrecht hat ein Verbot von Betriebskassen aufgestellt und die Befreiungsmöglichkeiten abgeschafft (vorne Erw. 4.2, 6.3). 7.3.2. Fraglich ist, inwieweit ein einheitlicher Beitragssatz der Zielsetzung von § 16 EG FamZG immanent ist. Die Auslegung, wonach für die einer anerkannten Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber ein einheitlicher Beitragssatz gilt, erscheint im interkantonalen Vergleich nicht zwingend: In den anderen Kantonen, welche ebenfalls keinen Lastenausgleich eingeführt haben, bestehen folgende Gesetzesvorschriften: