17 N 6). Dass das FamZG als Rahmengesetzgebung mit punktuellen bundesrechtlichen Einschränkungen ausgestaltet ist, bedeutet für sich alleine nicht, dass § 16 EG FamZG im Verhältnis zum Bundesrecht eigenständige Bedeutung zukommt. Wie die Vorinstanz festhielt, ergibt sich aus den Materialien nicht, dass der kantonale Gesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch machen wollte und im Verhältnis zum Bundesrecht eine Einschränkung statuierte (vgl. vorne Erw. 5.3). Unter diesen Umständen kann – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführen lässt – eine Wiederholung bundesrechtlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen werden. Indessen ergibt sich aus der Kompetenzordnung im Bundesge-