Parlamentarische Initiative, Leistungen für die Familie, Zusatzbericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 8. September 2004, 91.411, in: BBl 2004 6900). Den Kantonen steht dabei ein grosser Regelungsspielraum zu, welcher durch das Bundesrecht nur punktuell eingeschränkt wird, zum Beispiel durch die Unterstellung sämtlicher Arbeitgeber ohne Befreiungsmöglichkeit sowie die Pflicht, die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen anzuerkennen (KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 17 N 6).