Nach der Ablehnung des Lastenausgleichs durch den Grossen Rat mit bloss redaktioneller Anpassung des Gesetzeswortlautes kann nicht auf einen Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, dass ยง 16 EG FamZG den Familienausgleichskassen einen einheitlichen Beitragssatz vorschreibt. 6. 276 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015