O., S. 1178). Die Entscheidungen über internen Beitragssatz und externen Lastenausgleich liessen sich beim vorgeschlagenen Mechanismus nicht voneinander trennen. Mit dem Verzicht des Gesetzgebers auf das Lastenausgleichssystem unter den Familienzulagenkassen stellte sich die Frage eines einheitlichen Beitragssatzes der Ausgleichskassen neu (zu den Regelungen anderer Kantone vgl. hinten Erw. 7.3). Nach der Ablehnung des Lastenausgleichs durch den Grossen Rat mit bloss redaktioneller Anpassung des Gesetzeswortlautes kann nicht auf einen Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, dass § 16 EG FamZG den Familienausgleichskassen einen einheitlichen Beitragssatz vorschreibt.