Eine Beschränkung hinsichtlich der Lohnsumme oder Modifikationen waren nicht vorgesehen (vgl. UELI KIESER, Strukturen von Familienausgleichskassen, in: AJP 2013, S. 1180). Der vorgeschlagene Lastenausgleich hätte zum vollständigen Risikoausgleich im Kanton geführt und unterschiedliche Beitragssätze innerhalb der Familienausgleichskasse wären kaum sinnvoll bzw. realistisch gewesen (zu den versicherungsmathematischen Konsequenzen vgl. KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 17 N 104, wonach ein einheitlicher Beitragssatz zwingend ist; vgl. auch KIESER, Strukturen von Familienausgleichskassen, a.a.O., S. 1178).