Höhe ihres Beitragssatzes weiterhin selber festlegen". Der Mechanismus des Lastenausgleichs beruhte indessen (einem reinen Lastenausgleich entsprechend) auf der Ausgleichung des Verhältnisses von individuellem Risikosatz der Ausgleichskasse und dem (für den gesamten Kanton ermittelten) Risikoausgleichssatz. Der individuelle Risikosatz ergab sich aus dem Verhältnis von Einkommens- und Zulagensumme der Kasse, der Risikoausgleichssatz aus dem Verhältnis der gesamten Einkommens- und Zulagensumme (Botschaft 1, S. 10; § 17 f. gemäss Entwurf vom 29. Oktober 2008 [Beilage 1 zur Botschaft 1]; KIESER/REICHMUTH, a.a.