Im Hinblick auf die Interpretation des Gesetzestextes ist somit relevant, ob ein einheitlicher Beitragssatz, wie ihn die Vorinstanzen als vorgeschrieben erachten, im Zusammenhang mit dem verworfenen Lastenausgleich stand und ob sich der Verzicht darauf auswirkte. Gemäss Botschaft 1 wurde dem Grossen Rat kein sog. "reiner Lastenausgleich", sondern "eher eine Form des Risikoausgleichs" vorgeschlagen (Botschaft 1, S. 9; vgl. hierzu KIESER/REICHMUTH, Art. 17 N 101 ff.). Danach sollten die Familienausgleichskassen "die 2015 Übriges Verwaltungsrecht 275