SAR 815.211]). Als Auf- 272 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 sichtsbehörde ist das DGS insbesondere zu Weisungen an die Kassenorgane, beispielsweise bei ungenügender Schwankungsreserve, befugt (UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 17 N 26). 1.3. Verfügungen, welche das DGS als Aufsichtsbehörde nach EG FamZG erlässt, können gemäss § 50 Abs. 1 lit. a VRPG beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden. Dessen Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 54 Abs. 1 VRPG).