Eine solche Regelung fehle indessen. Die Ereignisse, welche die beiden Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG auslösen, seien in Art. 47 Abs. 3 AuG geregelt und das Gesetz sehe keine Bestimmung vor, welche die Vollendung des zwölften Altersjahrs als zusätzliches fristauslösendes Ereignis definieren würde. Da sich das Bundesgericht im Entscheid 2C_205/2011 nicht deutlich zur Fristberechnung sowie zum fristauslösenden Zeitpunkt geäussert hat und sich bislang mit obenstehender Begründung nicht auseinandergesetzt hat, besteht keine Veranlassung, davon abzuweichen. Das Verwaltungsgericht schliesst sich vielmehr den Erwägungen des Rekursgerichts an.