130 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 2012 [2C_481/2011], Erw. 2), besteht seitens des Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung, auch wenn der Betroffene bereits wieder im Besitze einer (akzessorischen) Auf- enthaltsbewilligung ist. Nach dem Gesagten und nachdem die vorlie- gende Beschwerde innert der angesetzten Frist nicht zurückgezogen wurde, ist darauf einzutreten. 22 Familiennachzug; Nachzugsfristen An der publizierten Praxis zu den Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG wird festgehalten (Erw. 2.2.4.2.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Septem- ber 2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2014.209). Aus den Erwägungen 2.2.4.1. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011 (2C_205/2011), Erw. 3.5 ging die Vorinstanz mit dem MIKA davon aus, dass die Fünfjahresfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG bis zum zwölften Geburtstag des nachzuziehenden Kindes massge- bend ist – unabhängig davon, ob die Frist nach Art. 47 Abs. 3 AuG oder nach Art. 126 Abs. 3 AuG begann – und dass sich die Nachzugsfrist ab dem zwölften Geburtstag des Kindes entsprechend Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG auf – maximal noch – ein Jahr verkürzt. (…) 2.2.4.2. Das Rekursgericht hat sich mit der Problematik der Nachzugs- fristen gemäss Art. 47 AuG mit Urteil vom 15. Dezember 2011 (AGVE 2011, S. 361 ff.) vertieft auseinandergesetzt und kam zu fol- 2014 Migrationsrecht 131 gendem Schluss: Die Auslegung von Art. 47 AuG unter Berücksichti- gung sämtlicher Auslegungsmethoden ergebe, dass der Familien- nachzug für Kinder, die das 13. Altersjahr im Zeitpunkt eines der in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses noch nicht erreicht haben, innert fünf Jahren bzw. für Kinder, die in die- sem Zeitpunkt bereits über zwölf Jahre alt sind, innerhalb von zwölf Monaten beantragt werden müsse. Die Auffassung des Bundesge- richts und der Vorinstanz, wonach eine bereits laufende fünfjährige Nachzugsfrist (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG) nur um maximal noch zwölf Monate verlängert werde, sobald das nachzuziehende Kind sein zwölftes Altersjahr vollendet habe, sei unzutreffend. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Vollendung des zwölften Altersjahrs in jedem Fall eine zwölfmonatige Nachzugsfrist auslöst bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens noch zwölf Monate verlängert, hätte er dies entsprechend festlegen müssen. Eine solche Regelung fehle indessen. Die Ereig- nisse, welche die beiden Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG auslösen, seien in Art. 47 Abs. 3 AuG geregelt und das Gesetz sehe keine Bestimmung vor, welche die Vollendung des zwölften Alters- jahrs als zusätzliches fristauslösendes Ereignis definieren würde. Da sich das Bundesgericht im Entscheid 2C_205/2011 nicht deutlich zur Fristberechnung sowie zum fristauslösenden Zeitpunkt geäussert hat und sich bislang mit obenstehender Begründung nicht auseinandergesetzt hat, besteht keine Veranlassung, davon abzuwei- chen. Das Verwaltungsgericht schliesst sich vielmehr den Erwägun- gen des Rekursgerichts an. 23 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene; schwerwiegender persönlicher Härtefall - Bei der Beurteilung, ob bei einer vorläufig aufgenommenen Person ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist ein besonde- res Augenmerk auf die Frage zu werfen, weshalb die vorläufige Auf- nahme verfügt wurde und ob bzw. wann mit deren Aufhebung