Im Ergebnis kann das Verwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanzen teilen, dass die zu beurteilende Konstruktion eine erweiterte Nutzung der überdeckten Fläche ermöglicht und insoweit zu einer Volumenerweiterung führt. Es ist von einem Bauteil gemäss § 16 Abs. 2 ABauV auszugehen, welcher innerhalb der Attikagrundfläche liegen müsste. Da diese Grundfläche durch den Wohnungsgrundriss jedoch bereits ausgeschöpft ist, kann die nachgesuchte (ordentliche) Baubewilligung nicht erteilt werden. 2.4.2. Unabhängig davon gilt zu beachten, dass beim Fall des Rankgerüsts auch vom optischen Erscheinungsbild her nicht von einem volumenerweiternden Bauteil ausgegangen werden konnte.