Wenn die Vorinstanz erläutert, die heutigen Stoffe seien "eine gewisse Zeit regenabweisend", so kann ihr – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer – nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben (§ 17 VRPG). Im Rahmen des normalen Unterhalts könnte der Markisenstoff problemlos durch einen andern Stoff, allenfalls auch eines andern Herstellers, ersetzt werden. Auf dem Markt sind überdies z.B. auch Horizontal-Faltstoren erhältlich, die – trotz horizontalem Einbau – absolut wasserdicht sind, den Wasserablauf garantieren und praktisch in jede Rahmenkonstruktion eingebaut werden können.