Was die Schutzwirkung anbelangt, so schützt die montierte Sonnenschutzkonstruktion ihrem Zweck entsprechend vor Sonne. Für eine gewisse Zeit kann sie aber auch Schutz vor leichtem Regen bieten, da der verwendete Acryl-Tuchstoff – soweit aus den von den Beschwerdeführern beigebrachten Produktunterlagen ersichtlich – wasserabstossende Eigenschaften hat. Wenn die Vorinstanz erläutert, die heutigen Stoffe seien "eine gewisse Zeit regenabweisend", so kann ihr – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer – nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben (§ 17 VRPG).