Diese Vorbringen widersprechen jedoch früher gemachten Angaben: So hielt der Architekt im Begleitschreiben zum nachträglichen Baugesuch fest, der Bauingenieur habe aus "winddrucktechnischen Gründen" eine schmale Stütze hinter der Fassadenflucht vorgeschrieben und die Ausladung der textilen Horizontalmarkise von 4.5 m benötige in voll ausgefahrenem Zustand ein Auflager. Auch seitens der Beschwerdeführer wurde am vorinstanzlichen Augenschein festgehalten, das Gestell und die Stütze seien "wegen des Winddrucks nötig". Diese Angaben lassen somit nicht darauf schliessen, dass einzig ästhetische Gründe für die gewählte Sonnenschutzkonstruktion ausschlaggebend waren.