Frage, ob die Konstruktion eine erweiterte Nutzung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung erlaubt. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, die montierte Sonnenschutzkonstruktion sei vom Architekten einzig aus ästhetischen Gründen gewählt worden; sie bringe – im Vergleich zu einer Gelenkarm- bzw. Teleskoparmmarkise – bezüglich der Nutzung keinen Vorteil. Diese Vorbringen widersprechen jedoch früher gemachten Angaben: