Während hier selbst bei schlechtem Wetter eine Nutzung der überdeckten Flächen möglich sei, biete das Blätterdach wegen seiner Durchlässigkeit nur kurzzeitig Schutz. Bei näherer Betrachtung sei die Wirkung des Blätterdachs am ehesten mit einem schattenspendenden Baum oder Strauch zu vergleichen. Die Rankhilfe führe somit nicht zu einer erweiterten Nutzung der Terrassenflächen bzw. zu einer Volumenerweiterung. Hinzu komme, dass sich eine vergleichbare optische Wirkung auch mit bewilligungsfreien Pflanzentrögen (§ 30 Abs. 2 lit. a ABauV) erreichen liesse.