2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die maximale Attikagrundfläche bereits mit dem Bau des Attikas vollständig ausgeschöpft wurde. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die zu beurteilende Sonnenschutzkonstruktion als Bauteil im Sinne von § 16a Abs. 2 ABauV zu qualifizieren ist.