2.2. Bei einem Attikageschoss handelt es sich um ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss, das wie ein Dachgeschoss behandelt wird (§ 64 Abs. 1 BauV i.V.m. § 16a Abs. 1 ABauV [Anhang 3 zur BauV]). Es gilt als Attikageschoss, wenn die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen (§ 16a Abs. 2 ABauV). 2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die maximale Attikagrundfläche bereits mit dem Bau des Attikas vollständig ausgeschöpft wurde.