IVöB regelt die unterstellten Auftragsarten und unterscheidet dabei zwischen dem Staatsvertragsbereich und dem Nicht-Staatsvertragsbereich: Während im Staatsvertragsbereich (lediglich) die in den Staatsverträgen definierten Aufträge der IVöB unterstehen (Art. 6 Abs. 1 IVöB), findet die IVöB im von den Staatsverträgen nicht erfassten Bereich auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen Anwendung (Art. 6 Abs. 2 IVöB), somit auch auf sämtliche Dienstleistungen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 229).