Klarheit bringt der Beizug der Materialien zur am 31. Dezember 2005 in Kraft getretenen Teilrevision des SubmD. Gemäss der diesbezüglichen Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 7. Juli 2004 (Ges.- Nr. 04.199), S. 9, wurde in Bezug auf den revidierten § 6 SubmD Folgendes beabsichtigt: "Im Einklang mit der Regelung der rIVöB wird der Geltungsbereich in Abs. 1 auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen ausgedehnt". Art. 6 IVöB regelt die unterstellten Auftragsarten und unterscheidet dabei zwischen dem Staatsvertragsbereich und dem Nicht-Staatsvertragsbereich: