5.2.3 mit Hinweisen). Die Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) führt unter den öffentlichen Aufgaben auch die Jugendbelange auf. Gemäss § 38bis KV berücksichtigen der Kanton und die Gemeinden bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend, und sie können die Schaffung entsprechender Infrastrukturen unterstützen (vgl. auch Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 30. September 2011 [Kin- der- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1]).