Aus den Erwägungen 1. 1.1.-1.2. (...) 1.3. 1.3.1. Der Stadtrat hat den (nicht berücksichtigten) Anbietern den Vergabeentscheid betreffend Jugendarbeit mit anfechtbarer Verfügung (mit Rechtsmittelbelehrung) eröffnet. In der Beschwerdeantwort stellt er indessen die Anwendbarkeit des Submissionsdekrets auf die streitige Auftragsvergabe in Frage und geht neu davon aus, dass die Übertragung der Jugendarbeit auf einen externen Träger gar nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehe. Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Schreiben vom 3. Juni 2014 sei nur "sicherheitshalber" angefügt worden. 1.3.2.