1401, 1442 ff.). Soweit ein solcher Bieter durch einen schweizerische Beschaffungsstelle zur Teilnahme zugelassen wird, stehen ihm auch die aus dem Grundsatz der Vertrauensschutzes fliessenden Rechte zu (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. September 2012 [VB.2012.00328], Erw. 2; BEYELER, a.a.O., Rz. 1447 ff.).