2014 Submissionen 199 so zu behandeln wie ein ausländischer Anbieter aus einem Nichtver- tragsstaat (vgl. BEYELER, a.a.O., Rz. 1440 f.). Schweizerischen Vergabestellen ist es jedoch nicht untersagt, ausländische Anbieter aus Nichtvertragsstaaten zuzulassen und ihnen einen Zuschlag zu er- teilen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. September 2012 [VB.2012.00328], Erw. 2; BEYELER, a.a.O., Rz. 1401, 1442 ff.). Soweit ein solcher Bieter durch einen schweizerische Be- schaffungsstelle zur Teilnahme zugelassen wird, stehen ihm auch die aus dem Grundsatz der Vertrauensschutzes fliessenden Rechte zu (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. September 2012 [VB.2012.00328], Erw. 2; BEYELER, a.a.O., Rz. 1447 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin zur Teilnahme zugelassen wurde, eine Offerte einreichte, Vertreter der Vergabestelle die Produktionsstätte der Beschwerdeführerin in C. besichtigten (wo sie sich die Eigen- schaften und Charakteristika der offerierten Geräte präsentieren lies- sen), die Vergabestelle die Offerte der Beschwerdeführerin bewertete und der Beschwerdeführerin schliesslich die anderweitige Vergabe unter Beifügung einer Rechtmittelbelehrung eröffnete, wäre es mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht vereinbar, der Be- schwerdeführerin den Rechtsschutz auf gerichtliche Überprüfung des Zuschlags auf dessen Rechtmässigkeit abzusprechen (siehe BEYELER, a.a.O., Rz. 1447, 1456). 35 Begriff des öffentlichen Auftrags; Dienstleistungsaufträge; Wahl der Verfahrensart - Begriff des öffentlichen Auftrags; Übertragung der kommunalen Ju- gendarbeit auf eine externe (private) Trägerschaft ist ein öffentlicher Auftrag (Erw. 1.3.2. und 1.3.3.). - § 6 SubmD erfasst im Nicht-Staatsvertragsbereich sämtliche (und nicht nur die in Anhang 2 aufgeführten) Dienstleistungsaufträge (Erw. 1.3.4.). 200 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Oktober 2014 in Sachen A. gegen Stadt B. (WBE.2014.187). Aus den Erwägungen 1. 1.1.-1.2. (...) 1.3. 1.3.1. Der Stadtrat hat den (nicht berücksichtigten) Anbietern den Vergabeentscheid betreffend Jugendarbeit mit anfechtbarer Verfü- gung (mit Rechtsmittelbelehrung) eröffnet. In der Beschwerdeant- wort stellt er indessen die Anwendbarkeit des Submissionsdekrets auf die streitige Auftragsvergabe in Frage und geht neu davon aus, dass die Übertragung der Jugendarbeit auf einen externen Träger gar nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehe. Die Rechtsmit- telbelehrung auf dem Schreiben vom 3. Juni 2014 sei nur "sicher- heitshalber" angefügt worden. 1.3.2. Bei der Stadt B. handelt es sich um eine Vergabestelle im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b SubmD. Als subzentrale staatliche Auftraggebe- rin (politische Gemeinde) untersteht sie dem öffentlichen Beschaf- fungsrecht in subjektiver Hinsicht integral, das heisst für alle Ge- schäfte, die objektiv als öffentliche Aufträge zu qualifizieren sind (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 129; MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 42). Zu prüfen ist, ob es bei der Übertragung der kommunalen Jugendarbeit auf eine externe (private) Trägerschaft um ein öffentli- ches Beschaffungsgeschäft handelt. 1.3.3. Ein öffentlicher Auftrag oder eine öffentliche Beschaffung liegt vor, sobald ein öffentlicher Auftraggeber im Hinblick auf die Erfül- lung öffentlicher Aufgaben einen synallagmatischen Vertrag mit 2014 Submissionen 201 einem Wirtschaftsteilnehmer abschliesst, gestützt auf den der Wirt- schaftsteilnehmer dem Auftraggeber gegen Entrichtung einer Vergü- tung Bau-, Sach- oder Dienstleistungen erbringt. Ob der öffentliche Auftraggeber die Leistung selber benötigt, verwendet oder konsu- miert oder ob er sie mittelbar oder unmittelbar Dritten bzw. der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, ist dabei unerheblich. Begriffs- notwendig für den öffentlichen Auftrag ist in erster Linie der wechselseitige Leistungsaustausch (Synallagma). Der Regelfall eines öffentlichen Auftrags ist das Erbringen einer Bau-, Liefer- oder Dienstleistung gegen die Bezahlung einer Vergütung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Februar 2014 [7H 13 98], in: LGVE 2014 IV Nr. 1, Erw. 10.2; BEYELER, a.a.O., Rz. 604, GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 178 ff.; Baurecht 2014, S. 193 Nr. 298). Öffentliche Aufgabe ist grundsätzlich, was sich der Staat gesetzlich als Aufgabe gibt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Okto- ber 2012 [2C_198/2012], Erw. 5.2.3 mit Hinweisen). Die Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) führt un- ter den öffentlichen Aufgaben auch die Jugendbelange auf. Gemäss § 38bis KV berücksichtigen der Kanton und die Gemeinden bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend, und sie können die Schaffung entsprechender Infrastrukturen unterstützen (vgl. auch Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 30. September 2011 [Kin- der- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1]). Insofern ist beim vorliegenden Projekt (Umsetzung des Konzepts zur Jugendar- beit durch einen privaten Träger) von der Erfüllung bzw. der Übertra- gung einer öffentlichen Aufgabe auszugehen. Die Übertragung der öffentlichen Aufgabe auf den privaten Träger erfolgt zudem entgelt- lich. Infolgedessen liegt ein öffentliches Beschaffungsgeschäft vor. 1.3.4. Der Stadtrat ist der Auffassung, bei der Führung der Jugendar- beit handle es sich um einen Dienstleistungsauftrag nach CPC- Kategorie 935 ("Other social services without accommodation"), der von der Positivliste gemäss Anhang 2 des Submissionsdekrets nicht erfasst werde. 202 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a - c SubmD unterliegen dem Dekret alle Arten von öffentlichen Aufträgen, insbesondere Bauaufträge gemäss Anhang 1, Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf, sowie Dienstleistungsaufträge gemäss Anhang 2. Der Anhang 2 enthält eine Positivliste der unterstehenden Dienstleistungskategorien, die An- hang I Annex 4 des GPA entspricht. Der Wortlaut von § 6 Abs. 1 SubmD erscheint in Bezug auf die unterstellten Dienstleistungen un- klar bzw. widersprüchlich (vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 230): Einerseits unterliegen dem Dekret "alle Arten von öffentlichen Aufträgen", andererseits wird in lit. c auf die (einschrän- kende) Positivliste gemäss Anhang 2 verwiesen. Klarheit bringt der Beizug der Materialien zur am 31. Dezember 2005 in Kraft getrete- nen Teilrevision des SubmD. Gemäss der diesbezüglichen Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 7. Juli 2004 (Ges.- Nr. 04.199), S. 9, wurde in Bezug auf den revidierten § 6 SubmD Folgendes beabsichtigt: "Im Einklang mit der Regelung der rIVöB wird der Geltungsbereich in Abs. 1 auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen ausgedehnt". Art. 6 IVöB regelt die unterstellten Auftrags- arten und unterscheidet dabei zwischen dem Staatsvertragsbereich und dem Nicht-Staatsvertragsbereich: Während im Staatsvertragsbe- reich (lediglich) die in den Staatsverträgen definierten Aufträge der IVöB unterstehen (Art. 6 Abs. 1 IVöB), findet die IVöB im von den Staatsverträgen nicht erfassten Bereich auf alle Arten von öffentli- chen Aufträgen Anwendung (Art. 6 Abs. 2 IVöB), somit auch auf sämtliche Dienstleistungen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 229). Aufgrund der vom Dekretgeber angestrebten Angleichung an die IVöB ist davon auszugehen, dass auch § 6 SubmD im Nicht-Staatsvertragsbereich sämtliche Dienstleistungsauf- träge erfasst und somit auf den vorliegenden Dienstleistungsauftrag das Submissionsdekret Anwendung findet. 2014 Sozialhilfe 203 VII. Sozialhilfe 36 Sozialhilfe; Wohnung Im Anwendungsbereich der SKOS-Richtlinien besteht nach längerer Un- terbringung in einer Notunterkunft der Gemeinde (vorliegend fünf Mo- nate) mit erfolglosen Suchbemühungen der unterstützten Person ein An- spruch auf Vermittlung von Wohnraum, in welchem eine selbstständige Haushaltsführung ermöglicht wird. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. August 2014 in Sachen A. gegen Beschwerdestelle SPG und Sozialkommission B. (WBE.2014.3). Aus den Erwägungen 2.4. 2.4.1. Die Notunterkunft, welche dem Beschwerdeführer von der Ge- meinde zur Verfügung gestellt wurde, war ein Zimmer ohne direktes Tageslicht und nur mit gemeinschaftlich nutzbaren sanitären Anlagen ausgestattet. Diese Notunterkunft befindet sich in einer (Lager-) Ge- werbehalle einer Baufirma und verfügt nur über ein Fenster in den Lagerraum. Die Halle hat kleine Oblichter. Das Zimmer ist klein und war auch nach Darstellung der Sozialen Dienste der Gemeinde B. als Übergangslösung gedacht. Der Beschwerdeführer lebte zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Mietvertrages bereits rund fünf Mo- nate in dieser Notunterkunft. 2.4.2. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ein menschenwürdi- ges Obdach, in welchem den Grundbedürfnissen nach Bewegung, Luft, Licht, Wärme, Schlaf, Körperhygiene und privater Rückzugs- möglichkeit nachgegangen werden kann. So gehören insbesondere angemessene Beleuchtung und Belüftung zum Kernbestand einer