449a und 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB liegt nur vor, wenn die Vertretung von den Behörden angeordnet wird, weil die betroffene Person ausserstande ist, sich selber um die Bestellung einer Vertretung zu kümmern; das Anwaltsmonopol gilt gemäss § 67q Abs. 3 EG ZGB auch für die amtliche Vertretung (Erw. 2). - Die nach Art. 432 ZGB bezeichnete Vertrauensperson hat keinen Anspruch auf Entschädigung durch das Gemeinwesen (Erw. 2).