(…) Damit blieb dem Strassenverkehrsamt im Verfügungszeitpunkt nichts weiter, als auf den Rückweisungsentscheid des DVI und die Rechtsmittelentscheide des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts hin eine weitere verkehrspsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen, ohne dass für eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen einer Fahreignungsabklärung (durch das Strassenverkehrsamt) noch Raum vorhanden gewesen wäre. Mit einem anderslautenden Entscheid hätte sich das Strassenverkehrsamt über verbindliche Weisungen übergeordneter Instanzen hinweggesetzt.