massgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Davon kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht ausgegangen werden. (…) Damit blieb dem Strassenverkehrsamt im Verfügungszeitpunkt nichts weiter, als auf den Rückweisungsentscheid des DVI und die Rechtsmittelentscheide des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts hin eine weitere verkehrspsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen, ohne dass für eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen einer Fahreignungsabklärung (durch das Strassenverkehrsamt) noch Raum vorhanden gewesen wäre.