3.3.2). Das Bundesgericht teilte die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des DVI, wonach ein neues verkehrspsychiatrisches Gutachten zur Fahreignung des Beschwerdeführers eingeholt werden müsse (Erw. 4.2). 3.3. Sowohl das Strassenverkehrsamt als auch alle Rechtsmittelinstanzen samt Bundesgericht sind nach dem in Erw. 3.1 Gesagten an die in den oben angeführten Entscheiden eingenommene Sichtweise gebunden, dass die verkehrspsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu wiederholen ist.