Als letzte Instanz entschied das Bundesgericht am 7. Januar 2014, dass der Rückweisungsentscheid des DVI nicht zu beanstanden sei. Unter Bezugnahme auf zwei beträchtliche Alkoholabstürze des Beschwerdeführers unmittelbar vor und nach der Eröffnung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 25. November 2011 (betreffend die Belassung des Führerausweises unter der Auflage der ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz) führte das Bundesgericht aus, dass Bedenken an der Fahreignung auch unabhängig von einschlägigen Verfehlungen des Beschwerdeführers im Strassenverkehr aufkommen könnten, was der Beschwerdeführer übersehe (Erw. 3.3.2).