Der Grund dafür, weshalb das DVI nicht reformatorisch entschieden und die verkehrspsychiatrische Begutachtung selber angeordnet hat, wird darin liegen, dass es dem Strassenverkehrsamt die Auswahl der Untersuchungsstelle und die Regelung der Modalitäten der Begutachtung überlassen. Mit dem Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2013 wurden der Rückweisungsentscheid des DVI und die darin enthaltenen Vorgaben für die Neubeurteilung der Sache bestätigt. Als letzte Instanz entschied das Bundesgericht am 7. Januar 2014, dass der Rückweisungsentscheid des DVI nicht zu beanstanden sei.