Es müsse durch ein neues Gutachten eines anderen Gutachters aufgezeigt werden, welche Massnahme (gegenüber dem Beschwerdeführer) gerechtfertigt sei, um die Verkehrssicherheit zu garantieren. Aus diesen Erwägungen erhellt, dass das DVI den Entscheid, ob der Beschwerdeführer ein weiteres Mal verkehrspsychiatrisch zu begutachten ist, nicht dem Ermessen des Strassenverkehrsamts anheim stellen wollte. Vielmehr wurde das Strassenverkehrsamt angewiesen, die notwendigen Schritte für die vom DVI als notwendig eingestufte verkehrspsychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten.