O., § 58 N 32; DONATSCH, a.a.O., § 64 N 24). 3.2. Das DVI begründete den Entscheid vom 7. Dezember 2012, mit welchem die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. September 2012 betreffend definitiver Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers aufgehoben und zur Neubeurteilung der Sache ans Strassenverkehrsamt zurückgewiesen wurde, wie bereits erwähnt, mit der fehlenden Schlüssigkeit bzw. der Unzulänglichkeit des verkehrspsychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A. vom 1. Juni