scheidrelevanten Erwägungen des Rückweisungsentscheids; andere Hinweise, wie nach Ansicht der übergeordneten Instanz der Fall zu lösen wäre, sind für die Vorinstanz nicht verbindlich. Ebenso wenig haben obiter dicta Bindungswirkung (MERKER, a.a.O., § 58 N 35; DONATSCH, a.a.O., § 64 N 15; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 405). Die Vorinstanz und die Rechtsmitteilinstanz(en) sind ferner dann nicht mehr an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden und können neu und vor allem anders entscheiden, wenn gesetzliche Grundlagen, die Rechtsprechung oder die tatsächlichen Verhältnisse während des weiteren Verfahrensgangs ändern (MERKER, a.a.O., § 58 N 32; DONATSCH, a.a.