(…) II. 1. - 2. (…) 3. 3.1. Rückweisungsentscheide heben einen vorinstanzlichen Entscheid auf und weisen die Streitsache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die materiellen Erwägungen im Rückweisungsentscheid binden die Vorinstanz wie auch die Rechtsmittelinstanz(en), sollte(n) die letztere(n) gegen den Neuentscheid in einem zweiten Rechtsgang erneut angerufen werden (MERKER, a.a.O., § 38 N 61 f.). Damit wird verhindert, dass über dieselbe rechtliche Streitfrage ein zweites Verfahren stattfindet (MARCO DONATSCH, a.a.O., § 64 N 14).