lediglich noch über die mit der Begutachtung zu betrauende Untersuchungsstelle und die Modalitäten der Begutachtung befinden konnte, worauf weiter unten zurückzukommen sein wird (vgl. Erw. II/3 hiernach), heisst nicht, dass dem Entscheid des DVI punkto Fahreignungsabklärung materielle Rechtskraft einzuräumen wäre. Rückweisungsentscheide zeichnen sich dadurch aus, dass der unteren Instanz verbindliche Weisungen für den Neuentscheid erteilt werden. Dennoch entfaltet der Rückweisungsentscheid in der Regel keine (materielle) Rechtskraft (MERKER, a.a.O., § 58 N 32; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., S. 405).