Auf einen reformatorischen Entscheid hat dann aber das DVI in diesem Bereich verzichtet und stattdessen die Sache mit einem kassatorischen Entscheid zur Neubeurteilung der Fahreignungsabklärung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. Mit der Verfügung vom 29. Januar 2014 hat das Strassenverkehrsamt die Sache anschliessend neu beurteilt. Dass das Strassenverkehrsamt dabei allenfalls an die Erwägungen im Entscheid des DVI vom 7. Dezember 2012 gebunden war und nicht mehr frei über die Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung als solche, sondern 62 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014